Infos für Wähler

Stimmenthaltung

Das Vorsehen einer Möglichkeit der Stimmenthaltung auf dem Stimmzettel ist nicht sinnvoll, weil es zu den grundlegenden und unverzichtbaren Prinzipien jedes freiheitlich demokratischen Rechtsstaates gehört, dass das Volk eine Vertretung hat und dass diese Vertretung aus Wahlen hervorgeht und auch wieder durch Wahlen abgelöst wird. Der permanente Prozess der Meinungs- und Willensbildung der Staatsbürger mündet ein in den Akt der Wahl der Volksvertretung als dem wichtigsten Mitwirkungsrecht in der Demokratie.

Durch eine Enthaltung kann weder ein Wählerwille abgeleitet noch ein Repräsentant in den Mainzer Landtag gewählt werden. Die Konsequenz wären unbesetzte Parlamentssitze. Dies jedoch würde dem Prinzip der repräsentativen Demokratie widersprechen. Es ist nicht erkennbar, wie durch unbesetzte Parlamentssitze politische Anliegen von Wählern, die sich der Stimme enthalten – sofern überhaupt gemeinsame politische Zielsetzungen vorhanden sind – verwirklicht werden könnten. Zudem würde eine solche Sitzverteilung die Handlungsfähigkeit einer jeden Volksvertretung stark gefährden oder sogar unmöglich machen.

Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses und der Verteilung der Landtagsmandate auf die Direktkandidaten (Erststimmen) und die Parteibewerber (Zweitstimmen), werden nur die abgegebenen gültigen Stimmen berücksichtigt, denn nur bei diesen Stimmen ist ein eindeutiger Wählerwille erkennbar. Die abgegebenen gültigen Stimmen stellen somit 100 % bzw. die Gesamtheit aller Sitze im Landtag dar. Stimmenthaltungen werden bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt. Diese gelten, sofern der Stimmzettel unausgefüllt in die Wahlurne geworfen wird oder aber keine Kreuze an den dafür vorgesehenen Stellen bzw. Kommentare enthält, als ungültige Stimmabgabe, die nur im Rahmen der Wahlbeteiligung Berücksichtigung im Wahlergebnis findet.

Stimmenkombination / Stimmensplitting / Ungültige Stimmabgabe

Bei der Landtagswahl hat jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt er den Direktkandidaten in seinem Wahlkreis und mit der Zweitstimme eine Landesliste einer Partei oder Wählervereinigung. Die Erst- und Zweitstimme sind nicht miteinander verknüpft. Es bleibt jedem Wahlberechtigten selbst überlassen, ob er einen parteilosen Direktkandidaten oder Direktkandidat und Landesliste der gleichen Partei wählt.

Wählt er mit der Erststimme einen parteilosen Direktkandidaten und mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei, so ist das zulässig und gültig! Oder er kann mit der Erst- und Zweitstimme Direktkandidat und Landesliste verschiedener Parteien wählen, dann splittet er seine Stimme.

Sie können auch von Ihrem Recht auf Abgabe nur einer Stimme, z.B. der Erststimme, Gebrauch machen. Das ist auch zulässig und die Stimme ist gültig!

Von der Webseite des Bundeswahlleiters.
Quelle: www.bundeswahlleiter.de